Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO
§ 220a. Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren
Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Insolvenzverfahrensedikt öffentlich bekannt zu machen.
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