IO § 220. Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 26.06.2017

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO

§ 220. Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren

(1) Im Anwendungsbereich der EuInsVO hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Stellt sich während des Insolvenzverfahrens heraus, dass Auslandsbezug gegeben ist, so ist auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.

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