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IO § 218. EU-Insolvenzverordnung-Insolvenzedikt, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig von 01.07.2003 bis 25.06.2017

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 218. EU-Insolvenzverordnung-Insolvenzedikt

(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;

2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;

3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt;

4. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt;

5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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