Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
§ 215. Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und
2. Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,
nicht berührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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