IO § 215. Ausgenommene Forderungen, BGBl. Nr. 974/1993, gültig ab 01.01.1995

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

§ 215. Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden

1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und

2. Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,

nicht berührt.

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