IO § 212. Wiederaufnahme des Konkursverfahrens, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

§ 212. Wiederaufnahme des Konkursverfahrens

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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