IO § 212. Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

§ 212. Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.

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