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IO § 209. Aus- und Absonderungsberechtigte, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

§ 209. Aus- und Absonderungsberechtigte

(1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Konkursgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderhalbjahrs eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird. § 132 Abs. 2 ist erst nach Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts anzuwenden.

(2) Nach dem Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts hat der Treuhänder die Forderung des Konkursgläubigers so lange nicht zu berücksichtigen, bis er eine Aufstellung über den Ausfall erhält. Der Drittschuldner hat das vorzeitige Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts nach § 12a dem Konkursgläubiger und dem Treuhänder mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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