Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
§ 207. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während desAbschöpfungsverfahrens
Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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