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IO § 207. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während desAbschöpfungsverfahrens, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

§ 207. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während desAbschöpfungsverfahrens

Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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