IO § 204. Vergütung des Treuhänders, BGBl. I Nr. 8/2006, gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

§ 204. Vergütung des Treuhänders


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(1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……..
6%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...........................................................................................
4%
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .....................................................................................
2%,

mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.

(2) §§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. § 125 ist anzuwenden.

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