Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
§ 204. Vergütung des Treuhänders
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(1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel
von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung
oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden
Beträge …….. | 6%, |
von dem Mehrbetrag bis zu
100 000 Euro
........................................................................................... | 4% |
und von dem darüber
hinausgehenden Betrag
..................................................................................... | 2%, |
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.
(2) §§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. § 125 ist anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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