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IO § 204. Vergütung des Treuhänders, BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

§ 204. Vergütung des Treuhänders

(1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 11 Euro monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.

(2) Beantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Abs. 1 oder ist die Vergütung höher als die eingehenden Beträge, so gilt § 125.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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