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IO § 202. Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung

§ 202. Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

(1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.

(2) Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 199 Abs. 2) übergeht.

(3) Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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