IO § 197. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Zweites Hauptstück Zahlungsplan

§ 197. Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen

Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 6 bleibt unberührt.

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