IO § 196. Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans, BGBl. I Nr. 75/2002, gültig von 01.07.2002 bis 28.02.2006

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Zweites Hauptstück Zahlungsplan

§ 196. Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans

(1) Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben.

(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

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