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IO § 196. Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Zweites Hauptstück Zahlungsplan

§ 196. Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans

(1) Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben.

(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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