IO § 196. Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des
Zahlungsplans, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Zweites Hauptstück Zahlungsplan
§ 196. Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans
(1) Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben.
(2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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