IO § 192a. Verteilungen, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

§ 192a. Verteilungen

Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76874