IO § 192a. Verteilungen, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 192a. Verteilungen
Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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