IO § 192. Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

§ 192. Vertretung des Schuldners durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle

Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich die bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Rekurses durch eine bevorrechtete Schuldnerberatungsstelle vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.

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