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IO § 191a. Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2000

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

§ 191a. Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Zeitungen sind im Schuldenregulierungsverfahren ausschließlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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