IO § 191a. Öffentliche Bekanntmachungen durch
Zeitungen, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2000
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 191a. Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Zeitungen sind im Schuldenregulierungsverfahren ausschließlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vorzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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