IO § 191. Entlohnung des Masseverwalters und der
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, BGBl. I Nr. 98/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 191. Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
(1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 750 Euro.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76874