IO § 191. Entlohnung des Masseverwalters und der
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2001
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 191. Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
(1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 10 500 S.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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