IO § 191. Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2001

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

§ 191. Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

(1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 10 500 S.

(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.

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