IO § 191. Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1999

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

§ 191. Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Zeitungen sind im Schuldenregulierungsverfahren ausschließlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vorzunehmen.

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