IO § 191. Öffentliche Bekanntmachungen durch
Zeitungen, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1999
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 191. Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Zeitungen sind im Schuldenregulierungsverfahren ausschließlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” vorzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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