IO § 191. Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 26.06.2017

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

§ 191. Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

(1) Die Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 1 000 Euro.

(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.

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