IO § 191. Entlohnung des Insolvenzverwalters und der
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 26.06.2017
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 191. Entlohnung des Insolvenzverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
(1) Die Entlohnung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens 1 000 Euro.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.
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