IO § 18a. Eigenkapital ersetzende
Gesellschaftersicherheiten, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010
Erster Teil Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 18a. Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten
Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Insolvenzgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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