IO § 18a. Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Erster Teil Insolvenzrecht

Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 18a. Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten

Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Insolvenzgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.

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