IO § 189. Konkursanfechtung, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

§ 189. Konkursanfechtung

Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43 ist jeder Konkursgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Konkursgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Konkursgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Konkursmasse zu ersetzen.

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