IO § 183b. Kostendeckendes Vermögen, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

§ 183b. Kostendeckendes Vermögen

§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.

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