IO § 183b. Kostendeckendes Vermögen, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 183b. Kostendeckendes Vermögen
§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.
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