IO § 183a. Gläubigerantrag, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen

Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren

§ 183a. Gläubigerantrag

Wenn es nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit an einem zur Deckung der Kosten des Schuldenregulierungsverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen.

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