IO § 181. Anwendungsbereich, BGBl. Nr. 974/1993, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 181. Anwendungsbereich
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
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