IO § 180b. Zusammenarbeit und Koordination, BGBl. I Nr. 122/2017, gültig ab 26.06.2017

Sechster Teil Konzern

§ 180b. Zusammenarbeit und Koordination

Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.

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