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IO § 180. Ausländische Maßnahmen, BGBl. I Nr. 36/2003, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2003

Fünfter Teil Konkursverfahren

§ 180. Ausländische Maßnahmen

Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 86 EO.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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