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IO § 180. Ausländische Maßnahmen, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Fünfter Teil Konkursverfahren

§ 180. Ausländische Maßnahmen

Für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahren getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland gelegenes Vermögen verfügt wird, gelten §§ 79 bis 82, 84 EO.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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