IO § 179. Verfahren, BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 179. Verfahren

Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:

1. im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;

2. die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;

3. fällt oder fiele die Klage in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte, so sind die für die Vertretung der Parteien in Arbeitsrechtssachen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden;

4. die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.

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