IO § 178. Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit, BGBl. Nr. 624/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 178. Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit

Vor das Konkursgericht können gebracht werden:

1. Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;

2. Klagen über Masseforderungen;

3. Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;

4. Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.

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