IO § 177. Strafanzeige, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 177. Strafanzeige

Das Konkursgericht hat dem Staatsanwalt Anzeige zu erstatten, wenn

1. der Schuldner oder die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigern oder

2. der Gemeinschuldner flüchtig wird oder

3. sonst der Verdacht einer vom Gemeinschuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

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