IO § 177., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1997

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 177.

Strafanzeige.

Dem Staatsanwalt ist Anzeige zu erstatten, wenn der Gemeinschuldner die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Konkursgericht verweigert, wenn er flüchtig wird oder wenn sich sonst der Verdacht einer von ihm begangenen strafbaren Handlung ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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