IO § 176. Rekurs, BGBl. I Nr. 30/2009, gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 176. Rekurs

(1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.

(2) In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.

(3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.

(4) § 521a ZPO ist – soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist – nicht anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-76874