Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters
§ 176. Rekurs
(1) Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage.
(2) In Rekursen können neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlußfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.
(3) Das Gericht kann einem Rekurs außer in den in § 522 ZPO bezeichneten Fällen selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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