IO § 176. Sonderregelungen, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 176. Sonderregelungen

Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:

1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

2. Ein Inventar ist nicht zu errichten.

3. § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.

4. Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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