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IO § 175. Fristen, Versäumnis., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 175. Fristen, Versäumnis.

(1) Die in der Konkursordnung bestimmten Fristen sind unerstreckbar.

(2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.

(3) Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

(4) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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