IO § 174., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 174.

(1) Die Verständigung einzelner Personen kann auch durch Umtaufschreiben stattfinden.

(2) Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein.

(3) Im Konkurse von Unternehmungen mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern kann nach Ermessen des Gerichtes die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn durch Mitteilungen in den öffentlichen Blättern für ausreichende Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist; doch ist auch in diesem Falle, sofern es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen.

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