IO § 173a. Öffentliche Bekanntmachung, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2010
Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters
§ 173a. Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 IEG).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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