IO § 173., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 173.

(1) Die Bestimmungen über die Prozeßkosten, die Sicherheitsleistung, das Ruhen des Verfahrens, die Gerichtsferien und, soweit § 172 Abs. 3 dritter Satz nichts anderes bestimmt, über die Vertretung durch Rechtsanwälte sind nicht anzuwenden.

(2) Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden.

(3) Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO.

(4) Die gerichtlichen Entscheidungen können, soweit die Konkursordnung nichts anderes bestimmt, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergehen.

(5) Das Gericht hat alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen. Auskunftsperson kann auch jedes im Unternehmen errichtete Organ der Belegschaft sein; die Bestimmungen über die Vertretung solcher Organe in gerichtlichen Verfahren sind anzuwenden.

(6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.

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