IO § 171. Anwendung der Prozeßgesetze, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 171. Anwendung der Prozeßgesetze

Soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

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