Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters
§ 170. Abweichungen vom ordentlichen Verfahren
Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:
1. § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;
2. das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen Beamten des Gerichtes aufzunehmen;
3. bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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