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IO § 170. Abweichungen vom ordentlichen Verfahren, BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Vierter Teil Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters

§ 170. Abweichungen vom ordentlichen Verfahren

Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

1. sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, können öffentliche Bekanntmachungen durch die Zeitungen unterbleiben;

2. das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen Beamten des Gerichtes aufzunehmen;

3. bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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