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IO § 167. Aufhebung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010

Dritter Teil Sanierungsverfahren

§ 167. Aufhebung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger.

(1) Der Konkurs ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Konkursgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.

(2) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Konkurses beantragt wird, angebracht worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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