IO § 166. Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens, BGBl. I Nr. 73/1999, gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010

Dritter Teil Sanierungsverfahren

§ 166. Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens

Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird.

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