IO § 166. Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens, BGBl. I Nr. 114/1997, gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999

Dritter Teil Sanierungsverfahren

§ 166. Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens

Kommt im Laufe des Konkursverfahrens, jedoch vor vollständiger Verwertung der Konkursmasse hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird.

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