IO § 166. Aufhebung des Konkurses mangelsTeilnahme oder Vermögens., BGBl. Nr. 370/1982, gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997

Dritter Teil Sanierungsverfahren

§ 166. Aufhebung des Konkurses mangelsTeilnahme oder Vermögens.

(1) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß nur ein Konkursgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist der Konkurs nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben.

(2) Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wird (§ 72 Abs. 2).

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