IO § 166. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

Dritter Teil Sanierungsverfahren

§ 166. Anwendungsbereich

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so gelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.

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