IO § 164a. Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters, BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Sechster Abschnitt Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften

§ 164a. Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters

Der Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden.

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