IO § 164. Ausgleich im Konkurs einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft., BGBl. I Nr. 120/2005, gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010

Zweiter Teil Insolvenzverfahren

Drittes Hauptstück Sanierungsplan

Sechster Abschnitt Sonderbestimmungen für eingetragene Personengesellschaften

§ 164. Ausgleich im Konkurs einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft.

(1) Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.

(2) Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.

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